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Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
AGB – Stand August 2020


1. Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns, CRISU Brandschutztechnik GmbH, Kagraner Platz 40, 1220 Wien, und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB. Diese AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
1.3. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
1.5. Vereinbarungen, die unsere Mitarbeiter für uns treffen, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

 

2. Preise

2.1. Die von uns gelegten Angebote sind freibleibend und als Aufforderung zur Angebotslegung zu verstehen. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir einen Auftrag, den der Kunde aufgrund eines Angebots erteilt, schriftlich bestätigen oder den Auftrag ausführen.
2.2. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
2.3. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
2.4. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten Kunden.
2.5. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen, zu vergüten. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackungen zurückzunehmen.

 

3. Beigestellte Ware

3.1. Für vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien wird keine Haftung unsererseits übernommen.
3.2. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
3.3. Unsere Angebote liegen unter der Voraussetzung, dass die vom Kunden bereitgestellten Geräte und auch Materialien zum Betrieb unsere Anlage, zB Wasser, Luft etc., für den vorgesehen Verwendungszweck geeignet sind.

 

4. Zahlung

4.1. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
4.2. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
4.3. Gegenüber dem Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2% über dem Basiszinssatz an Verzugszinsen zu berechnen und gemäß § 458 UGB 40.- EUR pro Mahnung zu verrechnen.
4.4. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Ansprüche des Kunden gerichtlich festgestellt oder von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
4.5. Stellt der Kunde seine vereinbarten Zahlungen ein, so sind wir berechtigt, unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten und unsere Leistungen zur Gänze einzustellen. Dies gilt auch im Falle einer Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) des Kunden. Der Rücktritt ist schriftlich, etwa per E-Mail, anzuzeigen.
4.6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist durch den Kunden verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

 

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
5.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
5.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist unsere Leistung nicht mangelhaft und eine Haftung ausgeschlossen.
5.4. Der Kunde hat weiters für die erforderlichen Anlieferungsmöglichkeiten unserer Materialen und Geräte zu sorgen. Für am Leistungsort gelagerte Materialen und Geräte ist der Kunde verantwortlich und er hat für die notwendige Sicherung und Beaufsichtigung zu sorgen.
5.5. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.
5.6. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
5.7. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
5.8. Unser Vertragspartner ist stets der beauftragende Kunde. Eine Übertragung des Vertrags oder der Rechnung an einen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung ist ausgeschlossen.

 

6. Leistungsausführung

6.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt und können von uns durchgeführt werden.
6.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
6.3. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
6.4. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
6.5. Unsere Angebote, Befunde, Kostenvoranschläge und sonstigen Auskünfte basieren ausschließlich auf den Kenntnissen und Fakten im Zeitpunkt der Befundung bzw. Besichtigung beim Kunden.

 

7. Leistungsfristen und Termine

7.1. Die Leistung wird binnen angemessener Frist erbracht. Solange keine konkrete Lieferfrist vereinbart wurde, sind unsere Leistungen innerhalb von vier Monaten ab Vertragsschluss zu erbringen.
7.2. Wünscht der Kunde nachträgliche Änderungen, beginnt die Frist neu zu laufen.
7.3. Bei verschuldetem Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens vier Wochen zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich, unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
7.4. Bei unverschuldetem Verzug, etwa durch höhere Gewalt infolge eines Streiks, einer Pandemie, behördlicher Maßnahmen, Energiemangels oder sonstiger wesentlicher Betriebsstörungen, oder auch durch uns nicht vorwerfbare Lieferverzögerungen Dritter ist uns ebenfalls eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen einzuräumen. Nach Ablauf der Nachfrist haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann bei einem unverschuldetem Verzug und/oder darauffolgendem Rücktritt, von welcher Seite auch immer, keinerlei Ansprüche gegen uns stellen.

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
9.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.
9.3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
9.4. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
9.5. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.
9.6. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
9.7. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber dem Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.

 

10. Schutzrechte Dritter

10.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen und/oder sonstige Unterlagen (zB Pläne, Skizzen) bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Berechtigung der Ansprüche ist offenkundig unbegründet.
10.2. Der Kunde hält uns für von ihm bereitgestellte geistige Schöpfungen und/oder sonstige Unterlagen bei Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos.

 

11. Geheimhaltung – Urheberrecht

11.1. An sämtlichen, dem Kunden im Rahmen der Beauftragung zur Verfügung gestellten Unterlagen (Angebot, Skizzen, Pläne, Kalkulationen etc.) behalten wir uns sämtliche Rechte vor. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen geheim zu halten. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung erlaubt.
11.2. Die Geheimhaltung gilt auch nach Beendigung des Vertrags weiter. Sie gilt nicht für öffentlich bekanntes Wissen, dessen Bekanntheit nicht auf einer Vertragsverletzung des Kunden beruht.
11.3. Wir sind berechtigt, den Kunden öffentlich als Referenz zu führen, solange dieser nicht schriftlich widersprochen hat. Die Nennung als Referenz erfolgt unentgeltlich.

 

12. Gewährleistung

12.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber dem Kunden sechs Monate ab Übergabe.
12.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
12.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
12.4. Die Gefahr für höhere Gewalt geht mit Übergabe an den Kunden auf diesen über.
12.5. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
12.6. Zur Mängelbehebung sind uns vom Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
12.7. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
12.8. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden bzw. angelegt war.
12.9. Mängel am Liefergegenstand, die der Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen bzw. können sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Übergabe, an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als mangelfrei und der Kunde verliert seine Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz und Irrtumsanfechtung.
12.10. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt und sind diese Unterlagen mangelhaft bzw. unkorrekt, ist eine Haftung unsererseits ausgeschlossen.
12.11. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
12.12. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der Kunde.
12.13. Die §§ 933b und 934 ABGB sind nicht anwendbar.

 

13. Haftung

13.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten haften wir nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ausgenommen hiervon sind Personenschäden.
13.2. Der Kunde hat stets den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf unser Verschulden zurückzuführen ist.
13.3. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem der Kunde vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, gerichtlich geltend zu machen.
13.4. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.

 

14. Teilnichtigkeit

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsteile verpflichten sich in diesem Fall, die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.

 

15. Schlussbestimmungen

15.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen.
15.2. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens. Vertragssprache ist Deutsch.
15.3. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz sachlich zuständige Gericht.
15.4. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere vertragsrelevante Informationen hat der Kunde uns umgehend bekannt zu geben. Wurde uns eine Änderung der Anschrift nicht bekanntgegeben, können wir wirksam an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift zustellen.